3. 3.1. Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass es sich bei der ausgesprochenen "Verwarnung" um einen Verweis i.S.v. § 12 Abs. 2 lit. a VO JVA respektive § 221 lit. a der Hausordnung und damit um eine Disziplinarsanktion handelt (vgl. auch Beschwerdeantwort der Direktion der JVA Lenzburg ans AJV vom 20. Mai 2024, S. 2 [Vorakten, act. 8]). Umstritten ist, ob dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäss § 46 Abs. 1 lit. d EG StPO i.V.m.