2. Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden (Art. 91 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]; vgl. auch § 46 Abs. 1 lit. d EG StPO; § 11a VO JVA). Nicht jedes abweichende oder auffällige Verhalten einer gefangenen Person ist als Disziplinarvergehen zu qualifizieren.