Seine vorsätzliche Schuld, welche Grundvoraussetzung für eine Disziplinarverfügung sei, sei nirgends dargelegt. Die Beweislast, wonach er sich vorsätzlich respektlos und unanständig verhalten habe, liege bei den Behörden. Weder das AJV noch die JVA Lenzburg könnten belegen, dass er sich ein Spazieren erschlichen hätte. Der Sachverhalt sei jedenfalls nicht oder nicht richtig abgeklärt worden.