Das Nichtbefolgen der Hausordnung sowie der dazugehörenden Weisungen und Anordnungen der Anstaltsleitung, des Vollzugspersonals sowie der übrigen im Justizvollzug tätigen Personen stelle einen Disziplinartatbestand dar. Sich durch das absichtliche Erwecken eines falschen Anscheins einen Vorteil zu erschleichen, sei als unanständiges und respektloses Verhalten zu qualifizieren und könne disziplinarisch sanktioniert werden. Für den Beschwerdeführer sei als "feiernd geführter Gefangener (G28)", d.h. als Gefangener, welcher grundlos der Arbeit ferngeblieben war, ein Spazierzeitfenster über den Mittag vorgesehen gewesen.