1.2. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen der Auffassung, das Verhalten des Beschwerdeführers sei zwar nicht als arglistige Täuschung im Sinne des Strafrechts zu werten, jedoch sei zu prüfen, ob es dennoch als Disziplinartatbestand zu qualifizieren sei. Gemäss Hausordnung hätten sich Gefangene gegenüber den Vollzugsangestellten anständig und respektvoll zu verhalten. Das Nichtbefolgen der Hausordnung sowie der dazugehörenden Weisungen und Anordnungen der Anstaltsleitung, des Vollzugspersonals sowie der übrigen im Justizvollzug tätigen Personen stelle einen Disziplinartatbestand dar.