Der Vollzugsangestellte habe ihm daraufhin das Spazieren ermöglicht. Kurze Zeit später sei festgestellt worden, dass er dem "Gewerbe Garten" zugeteilt sei, wo die betreffenden Gefangenen jeweils über Mittag spazierten und der Beschwerdeführer deshalb um 16.00 Uhr nicht zum Spazieren berechtigt sei. Dieser Umstand sei ihm bewusst gewesen, sei er doch schon einige Wochen dem Garten zugeteilt. Gemäss § 26 der Hausordnung finde das Spazieren gewerbe- bzw. abteilungsweise statt und dauere in der Regel eine Stunde. Für sein arglistiges Verhalten werde er verwarnt und müsse im Wiederholungsfall mit einer Disziplinarsanktion rechnen.