Zudem ist zu bedenken, dass eine Rückverlegung in die JVA Lenzburg erwogen werden könnte, falls sich der weitere Vollzugsverlauf negativ entwickeln sollte. Gesetzt den Fall, es käme dort zu einem vergleichbaren Verstoss gegen die Hausordnung der JVA Lenzburg, hätte der Beschwerdeführer infolge der bereits bestehenden Verwarnung allenfalls mit einer schwerwiegenderen Disziplinarsanktion zu rechnen. Damit hat der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch ein schutzwürdiges Interesse daran, den Beschwerdeentscheid im Hinblick auf die ihm gestützt auf diese Hausordnung auferlegte Disziplinarsanktion überprüfen zu lassen.