3.2. Auch wenn der Beschwerdeführer mittlerweile in die JVA Q._____ verlegt wurde und er im jetzigen Zeitpunkt somit keine weiteren gestützt auf die Hausordnung der JVA Lenzburg angeordneten Disziplinarsanktionen zu befürchten hat, ist das Vorliegen eines aktuellen schutzwürdigen Interesses zu bejahen. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich eine bestehende Verwarnung bei der künftigen Beurteilung einer bedingten Entlassung nachteilig auf die Legalprognose auswirken könnte. Zudem ist zu bedenken, dass eine Rückverlegung in die JVA Lenzburg erwogen werden könnte, falls sich der weitere Vollzugsverlauf negativ entwickeln sollte.