gang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (AGVE 2018, S. 240 f., Erw. 2.1.1 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.328 vom 28. Mai 2024, Erw. I/4.1; MERKER, a.a.O., N. 129 zu § 38 aVRPG). Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist. Der Nachteil, den der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung erleidet, muss durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden können.