das Ansinnen des Beschwerdeführers ist in diesem Sinne zu interpretieren. Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers erscheint unter diesen Umständen als genügend. 3. 3.1. Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt dann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Aus- -5-