III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen. Den Behörden werden grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Somit gehen diese zu Lasten des Kantons. Dies gilt sowohl im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch vor der Beschwerdestelle SPG. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 2. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: