3. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 22. August 2024 und der Beschluss des Gemeinderats Q._____ vom 8. August 2022 sind demzufolge aufzuheben. Dies führt dazu, dass die Gemeinde Q._____ den ihr am 2. Februar 2022 (Vermerk "Gesundheitskosten 12/20-11/21") im Rahmen der Saldierung des Zweckkontos überwiesenen Betrag von Fr. 2'500.00 (inkl. Zins) an den Beschwerdeführer bzw. an die JVA M._____ zugunsten des Zweckkontos des Beschwerdeführers zurückzuerstatten hat.