bezweckt er die Rückerstattung von früher gewährter materieller Hilfe (vgl. insbesondere die folgenden Formulierungen im Beschluss vom 8. August 2022 [BE.2022.079, Akten der Beschwerdestelle SPG, S. 66 f.]: "im Rahmen der bezogenen Sozialhilfe", "seine Sozialhilfeschuld schmälern", "eine Schuldentilgung veranlasst", "Der Gemeinderat Q._____ hält daran fest, dass er […] den Pauschalbetrag von CHF 2'500.-- für geleistete Sozialhilfezahlungen […] als Rückzahlung geltend macht"; vgl. zudem Schreiben vom 29. Juli 2022 [BE.2022.079, Akten der Beschwerdestelle SPG, S. 54] und Schreiben vom 12. September 2022 [BE.2022.110, Akten der Beschwerdestelle SPG, S. 14 f.]).