__ bezahlten Gesundheitskosten wurden nicht im Hinblick auf in Aussicht stehende Leistungen Dritter bzw. als Vorschussleistungen im Sinne von § 12 Abs. 1 SPG erbracht. Insofern ist die Situation nicht mit jenen Fällen vergleichbar, in denen eine (vorübergehend) unterstützte Person sozialversicherungsrechtliche Leistungen, welche der Sozialhilfe vorgehen, beantragt und erst nach Beginn der Sozialhilfe über den Versicherungsanspruch entschieden wird bzw. eine entsprechende Auszahlung erfolgt. Es besteht auch keine Parallele zu den in der Botschaft erwähnten Nachzahlungen aus Arbeitsrecht (vorne Erw.