2.6. Gemäss Vorinstanz ist die Gemeinde im Zeitraum vom 7. November 2009 bis 8. Juli 2021 (unter anderem) für Gesundheitskosten des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 5'176.80 aufgekommen; in diesem Umfang sei von Vorschussleistungen auszugehen (angefochtener Entscheid, Erw. II/2.7). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die über Jahre hinweg (grösstenteils nicht in der JVA M._____) angehäuften und von der Gemeinde Q._____ bezahlten Gesundheitskosten wurden nicht im Hinblick auf in Aussicht stehende Leistungen Dritter bzw. als Vorschussleistungen im Sinne von § 12 Abs. 1 SPG erbracht.