men; dazu gehörten insbesondere die Gesundheitskosten. Die betreffenden Kosten würden von der zuständigen externen Stelle getragen und im Nachhinein vom Zweckkonto zurückgefordert. Im vorliegenden Fall hätte der Kostenträger für die Periode vom 1. Dezember 2020 bis 30. November 2021 Kosten von insgesamt Fr. 6'793.40 übernommen und dafür Fr. 2'500.00 zurückgefordert (BE.2022.079, Akten der Beschwerdestelle SPG, S. 19). Diese Darstellung trifft in dieser Form nicht zu. Wie sich aus vorstehender Aufstellung ergibt, handelt es sich beim Betrag von Fr. 6'793.40 um die am 14. Dezember 2021 bestehenden Sozialhilfeschulden des Beschwerdeführers.