Die Leistungen müssen nicht nur zeitlich, sondern auch sachlich miteinander übereinstimmen. Sachliche Kongruenz bedeutet, dass die Leistungen nur insoweit rückwirkend zu verrechnen sind, als sie auch – rechtzeitig eingetroffen – an die laufende Hilfe hätten angerechnet werden dürfen (WIZENT, Sozialhilferecht, a.a.O., Rz. 790, 792). 2.5. 2.5.1. Das Sozialhilfekonto von A._____ hatte am 14. Dezember 2021 folgenden Stand (BE.2022.079, Akten der Beschwerdestelle SPG, S. 22 ff.):