VOGEL, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 182). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist beispielsweise im Fall, dass sich aus einem Rechtsmittelverfahren des Sozialversicherungsrechts ein (rückwirkender) Anspruch auf Ergänzungsleistungen ergibt, zeitkongruent ausgerichtete materielle Hilfe als Vorschussleistung zu betrachten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.346 vom 20. Dezember 2017, Erw. II/3.4). Die Leistungen müssen nicht nur zeitlich, sondern auch sachlich miteinander übereinstimmen.