Die Rückzahlung von bevorschussten Leistungen gemäss § 12 SPG ist zu unterscheiden von der Rückerstattung materieller Hilfe gestützt auf § 20 Abs. 1 SPG. Gemäss dieser Bestimmung ist die materiell unterstützte Person rückerstattungspflichtig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse soweit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann. Sozialhilfeleistungen sind somit im Grundsatz zurückzuerstatten, wenn eine Person sich wirtschaftlich erholt hat (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, a.a.O., Rz. 736, 795 ff.; WOLFFERS, a.a.O., S. 178 ff.; VOGEL, a.a.O., S. 193).