Entsprechend der Gesetzesbotschaft handelt es sich insbesondere um Fälle, wo die betreffende Person Sozialversicherungsleistungen beantragt, aber noch nicht zugesprochen erhalten hat. Denkbar seien aber auch ausserhalb des Sozialversicherungsrechts liegende Konstellationen etwa im Bereich des Obligationenrechts wie Nachzahlungen aus Arbeits- oder Haftpflichtrecht. Das Gemeinwesen figuriere hier für die Zeit bis zur (rückwirkenden) Auszahlung als eine Art Bank, indem es zumindest teilweise Vorschussleistungen erbringe (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, SPG, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 99.226, S. 23).