Gestützt auf § 12 Abs. 1 SPG ist materielle Hilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf entsprechende Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter während eines Zeitraums gewährt wird, für den rückwirkend Leistungen erbracht werden, höchstens im Umfang der Nachzahlung zurückzuzahlen. Entsprechend der Gesetzesbotschaft handelt es sich insbesondere um Fälle, wo die betreffende Person Sozialversicherungsleistungen beantragt, aber noch nicht zugesprochen erhalten hat.