2.3. Gemäss § 5 Abs. 1 SPG besteht Anspruch auf Sozialhilfe, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen. Sind diese nicht rechtzeitig erhältlich, haben Bedürftige ein Recht auf überbrückende Unterstützung durch die Sozialhilfe (vgl. GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 231; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_1041/2012 vom 11. Juli 2013, Erw.