Somit sei von Vorschussleistungen für Gesundheitskosten im Betrag von Fr. 5'176.80 auszugehen. Das Zweckkonto habe ein Guthaben von Fr. 3'054.90 ausgewiesen, wobei – mangels anderweitiger Angaben und vor dem Hintergrund einer ungenügenden Mitwirkung des Beschwerdeführers – davon auszugehen sei, dass es als Arbeitsentgelt angeäufnet worden sei. Das Arbeitsentgelt diene der eingewiesenen Person während des Freiheitsentzugs unter anderem dazu, für ihre persönlichen Auslagen aufzukommen, was namentlich Kostenbeteiligungen an den Gesundheitskosten mitumfasse (mit Verweis auf Art. 2 lit. c der Richtlinie betreffend das Arbeitsentgelt vom 20. März 2020, SSED 17.0).