Die Beschwerdestelle SPG führte im vorliegend angefochtenen Entscheid aus, die Rückzahlung von bevorschussten Gesundheitskosten durch das angesparte Arbeitsentgelt erweise sich gestützt auf § 12 SPG als zulässig. Aus dem Sozialhilfekonto des Beschwerdeführers ergebe sich, dass die Gemeinde Q._____ vom 7. November 2009 bis 8. Juli 2021 für subsidiäre Leistungen (Kleider) im Betrag von Fr. 1'433.80, für undefinierte "div. Leistungen" von Fr. 182.20 und für Gesundheitskosten von Fr. 5'176.80 (Fr. 6'793.40 – Fr. 1'433.80 – Fr. 182.80) aufgekommen sei. Somit sei von Vorschussleistungen für Gesundheitskosten im Betrag von Fr. 5'176.80 auszugehen.