II/1.4.2). Das aargauische Sozialhilferecht kenne grundsätzlich drei Tatbestände, die eine Rückzahlungs- bzw. Rückerstattungspflicht begründeten: § 3 SPG (Rückzahlung von unrechtmässig bezogenen Leistungen), § 12 SPG (Rückzahlung von Vorschussleistungen) und § 20 SPG (Rückerstattung bei wirtschaftlich verbesserten Verhältnissen) (Erw. II/1.4.3). Eine Rückzahlung wegen unrechtmässigen Bezugs gemäss § 3 SPG falle ausser Betracht und die Voraussetzungen für eine Rückerstattung zufolge verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse (§ 20 Abs. 1 SPG) lägen nicht vor.