Auf die genannten Vorwürfe ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr einzugehen. Auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin wies die Beschwerdestelle SPG den Gemeinderat Q._____ mit Entscheid vom 14. Juli 2022 an, über die Rückforderung von Fr. 2'500.00 mit einer Verfügung zu entscheiden (vorne lit. A/3). Der Gemeinderat erliess in der Folge am 8. August 2022 den vom Beschwerdeführer verlangten anfechtbaren Beschluss (vorne lit. A/4).