5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Der Beschwerdeführer beanstandet, er sei nicht einbezogen worden, als die Gemeindeverwaltung Q._____ bei der JVA M._____ einen Betrag von Fr. 2'500.00 für materielle Unterstützung geltend gemacht habe. Nach der Abbuchung des Betrags vom Zweckkonto habe er von der Gemeinde mit Schreiben vom 25. April 2022 den Erlass einer Verfügung verlangt, was ihm zunächst verweigert worden sei.