3. Begehren Ziffer 1 (Rückweisung an die Beschwerdestelle SPG) wird primär als Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids verstanden. Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie gemäss § 49 VRPG in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz zurückweisen. 4. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.