2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer materielle Hilfe zurückzuerstatten hat und der von der JVA M._____ der Gemeinde ausbezahlte Betrag von Fr. 2'500.00 mit seinen Sozialhilfeschul- -5- den verrechnet werden durfte. Dadurch ist der Beschwerdeführer in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).