2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 131.0, gesamthaft Fr. 731.00, hat der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 365.50 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -4- C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 22. August 2024 erhob A._____ mit Eingabe vom 1. September 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Rückweisung an die Beschwerdestelle SPG 2. Es ist mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.