Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.308 / cm / jb (BE.2022.110) Art. 122 Urteil vom 11. Dezember 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber i.V. C. Müller Beschwerde- A._____, führer gegen Gemeinderat Q._____, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe (Rückerstattung/ Verrechnung Pekulium) Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 22. August 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) M._____ (Kanton L._____). Diese führt für die Gefangenen zur Verwaltung des Arbeitsentgelts ein Freikonto, ein Zweckkonto und ein Sperrkonto. Per 30. November 2021 wies das Freikonto von A._____ einen Saldo von Fr. 132.55, das Zweckkonto einen solchen von Fr. 3'054.90 und das Sperrkonto einen solchen von Fr. 4'671.65 auf. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 wies die JVA M._____ die Gemein- deverwaltung Q._____ auf die Saldierung des Zweckkontos per Ende Jahr hin. Am 14. Dezember 2021 machte die Gemeinde Q._____ einen Pau- schalbetrag von Fr. 2'500.00 für materielle Unterstützung geltend, welcher ihr am 2. Februar 2022 mit dem Vermerk "Gesundheitskosten 12/20-11/21" überwiesen wurde. 2. A._____ war mit dem Vorgehen nicht einverstanden. Am 7. Februar 2022 erstattete er eine Strafanzeige gegen die Direktion der JVA M._____ und im Schreiben vom 25. April 2022 verlangte er von der Gemeinde Q._____ einen anfechtbaren Entscheid betreffend die zurückgeforderten Fr. 2'500.00. Mit Verfügung vom 26. April 2022 stellte die Staatsanwalt- schaft des Kantons L._____, das Strafverfahren ein. 3. Am 14. Juli 2022 hiess das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, eine Rechtsverwei- gerungsbeschwerde von A._____ vom 16. Mai 2022 gut und wies den Gemeinderat Q._____ an, zeitnah über die Rückforderung von Fr. 2'500.00 zu entscheiden (BE.2022.079). 4. Der Gemeinderat Q._____ beschloss am 8. August 2022: 1. Der Gemeinderat Q._____ hält daran fest, dass er gegenüber dem Zweckkonto von Herrn A._____, welches die JVA M._____ verwaltet, den Pauschalbetrag von CHF 2'500.-- für geleistete Sozialhilfezahlungen (vorwiegend Gesundheitskosten) als Rückzahlung geltend macht. 2. Per 2. Februar 2022 wurde der Pauschalbetrag von CHF 2'500.-- durch die JVA M._____ an die Finanzverwaltung Q._____ über- wiesen und auf dem Nebenbuch 1.1.345 als Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe verbucht. Im Fall A._____ stehen Ausgaben von CHF 16'321.75 Einkünften und vorwiegend -3- Rückerstattungen der Krankenkasse von CHF 11'899.60 gegenüber. Herr A._____ schuldet der Gemeinde Q._____ per 2. Juli 2022 CHF 4'422.15 an bezogener Sozialhilfe. B. 1. Gegen den Gemeinderatsbeschluss erhob A._____ mit Eingabe vom 4. September 2022 Verwaltungsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Das Protokoll des Gemeinderates ist zurückzuweisen. 2. Die Gemeinde Q._____ ist aufzufordern, eine rechtskonforme Verfügung auszustellen. Eventualanträge: 3. Rückvergütung des Betrags von CHF 2'500.- inklusive Zins. 4. Es ist eine Umtriebsentschädigung auszurichten. 2. Die Beschwerdestelle SPG wies die Beschwerde am 4. Mai 2023 kosten- fällig ab (BE.2022.110). 3. Mit Urteil vom 24. Oktober 2023 hiess das Verwaltungsgericht eine Be- schwerde von A._____ vom 6. Juni 2023 gut, hob den Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 4. Mai 2023 auf und wies die Angelegenheit zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück (WBE.2023.207). 4. Am 17. Juli 2024 hiess das Verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungs- beschwerde von A._____ vom 6. Mai 2024 gut und wies die Be- schwerdestelle SPG an, das Verfahren beförderlich zu behandeln und zeit- nah einen Entscheid in der Sache zu erlassen (WBE.2024.166). 5. Die Beschwerdestelle SPG entschied am 22. August 2024 (BE.2022.110): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 131.0, gesamthaft Fr. 731.00, hat der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 365.50 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -4- C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 22. August 2024 er- hob A._____ mit Eingabe vom 1. September 2024 Verwaltungsge- richtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Rückweisung an die Beschwerdestelle SPG 2. Es ist mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2. Der Gemeinderat Q._____ verzichtete mit Eingabe vom 5. September 2024 auf eine Beschwerdeantwort. 3. Die Beschwerdestelle SPG beantragte am 25. September 2024 die Abwei- sung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 4. Das Verwaltungsgericht hat von der Beschwerdestelle SPG die Verfah- rensakten BE.2022.079 und BE.2022.110 beigezogen. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 11. Dezember 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die so- ziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS kön- nen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass der Beschwerdefüh- rer materielle Hilfe zurückzuerstatten hat und der von der JVA M._____ der Gemeinde ausbezahlte Betrag von Fr. 2'500.00 mit seinen Sozialhilfeschul- -5- den verrechnet werden durfte. Dadurch ist der Beschwerdeführer in schutz- würdigen eigenen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legiti- miert (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). 3. Begehren Ziffer 1 (Rückweisung an die Beschwerdestelle SPG) wird primär als Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids verstanden. Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie ge- mäss § 49 VRPG in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz zurückweisen. 4. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unan- gemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Der Beschwerdeführer beanstandet, er sei nicht einbezogen worden, als die Gemeindeverwaltung Q._____ bei der JVA M._____ einen Betrag von Fr. 2'500.00 für materielle Unterstützung geltend gemacht habe. Nach der Abbuchung des Betrags vom Zweckkonto habe er von der Gemeinde mit Schreiben vom 25. April 2022 den Erlass einer Verfügung verlangt, was ihm zunächst verweigert worden sei. Auf die genannten Vorwürfe ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr ein- zugehen. Auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin wies die Beschwer- destelle SPG den Gemeinderat Q._____ mit Entscheid vom 14. Juli 2022 an, über die Rückforderung von Fr. 2'500.00 mit einer Verfügung zu ent- scheiden (vorne lit. A/3). Der Gemeinderat erliess in der Folge am 8. Au- gust 2022 den vom Beschwerdeführer verlangten anfechtbaren Beschluss (vorne lit. A/4). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer erachtet es als unzulässig, dass der Gemeinderat Q._____ den von der JVA M._____ ausbezahlten Betrag von Fr. 2'500.00 mit seinen Sozialhilfeschulden verrechnete. Die Gemeinde dürfe sich das -6- Geld vom Zweckkonto nicht aneignen. Gemäss Art. 83 Abs. 2 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) sei das Arbeitsentgelt aus dem Justizvollzug unpfändbar und jede Abtretung oder Verpfändung nichtig. 2.2. Das Verwaltungsgericht erwog in seinem Rückweisungsentscheid vom 24. Oktober 2023 (WBE.2023.207), im sozialhilferechtlichen Verfahren sei einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorlägen, um eine Rückzahlung anzuordnen. Demgegenüber könne die Handhabung bzw. Saldierung des Zweckkontos durch die JVA M._____ nicht auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden; hierbei handle es sich um eine Frage des Justizvollzugs (Erw. II/1.4.2). Das aargauische Sozialhilferecht kenne grundsätzlich drei Tatbestände, die eine Rückzahlungs- bzw. Rückerstattungspflicht begrün- deten: § 3 SPG (Rückzahlung von unrechtmässig bezogenen Leistungen), § 12 SPG (Rückzahlung von Vorschussleistungen) und § 20 SPG (Rücker- stattung bei wirtschaftlich verbesserten Verhältnissen) (Erw. II/1.4.3). Eine Rückzahlung wegen unrechtmässigen Bezugs gemäss § 3 SPG falle aus- ser Betracht und die Voraussetzungen für eine Rückerstattung zufolge ver- besserter wirtschaftlicher Verhältnisse (§ 20 Abs. 1 SPG) lägen nicht vor. Die Vorinstanz werde aber zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang Vorschussleistungen der Gemeinde (§ 12 SPG) vorlägen, was einer nähe- ren Abklärung bedürfe (Erw. II/2). Die Beschwerdestelle SPG führte im vorliegend angefochtenen Entscheid aus, die Rückzahlung von bevorschussten Gesundheitskosten durch das angesparte Arbeitsentgelt erweise sich gestützt auf § 12 SPG als zulässig. Aus dem Sozialhilfekonto des Beschwerdeführers ergebe sich, dass die Gemeinde Q._____ vom 7. November 2009 bis 8. Juli 2021 für subsidiäre Leistungen (Kleider) im Betrag von Fr. 1'433.80, für undefinierte "div. Leis- tungen" von Fr. 182.20 und für Gesundheitskosten von Fr. 5'176.80 (Fr. 6'793.40 – Fr. 1'433.80 – Fr. 182.80) aufgekommen sei. Somit sei von Vorschussleistungen für Gesundheitskosten im Betrag von Fr. 5'176.80 auszugehen. Das Zweckkonto habe ein Guthaben von Fr. 3'054.90 ausge- wiesen, wobei – mangels anderweitiger Angaben und vor dem Hintergrund einer ungenügenden Mitwirkung des Beschwerdeführers – davon auszu- gehen sei, dass es als Arbeitsentgelt angeäufnet worden sei. Das Arbeits- entgelt diene der eingewiesenen Person während des Freiheitsentzugs un- ter anderem dazu, für ihre persönlichen Auslagen aufzukommen, was na- mentlich Kostenbeteiligungen an den Gesundheitskosten mitumfasse (mit Verweis auf Art. 2 lit. c der Richtlinie betreffend das Arbeitsentgelt vom 20. März 2020, SSED 17.0). Mit der Möglichkeit, das Zweckkonto zu sal- dieren, könne das nun nachträglich verfügbare Arbeitsentgelt mit der über die gleiche Zeitperiode ausgerichteten Sozialhilfe bzw. mit einem Teil der bevorschussten Gesundheitskosten verrechnet werden. Der Entscheid -7- über die Verwaltung und Verwendung des Arbeitsentgelts liege gemäss Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie bei der Leitung der Vollzugseinrichtung. 2.3. Gemäss § 5 Abs. 1 SPG besteht Anspruch auf Sozialhilfe, sofern die eige- nen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig er- hältlich sind oder nicht ausreichen. Sind diese nicht rechtzeitig erhältlich, haben Bedürftige ein Recht auf überbrückende Unterstützung durch die Sozialhilfe (vgl. GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 231; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_1041/2012 vom 11. Juli 2013, Erw. 3.2). Der Grundsatz der Subsidiari- tät ist somit zu durchbrechen, wenn zwar ein Anspruch auf Leistungen Drit- ter besteht, die betreffende Leistungspflicht jedoch nicht oder nicht recht- zeitig erfüllt wird, so dass eine Notlage eintritt (FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 71). Für die erbrachten Vorschuss- leistungen steht der Sozialhilfe eine Forderung auf Rückzahlung zu (vgl. GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 789). Gestützt auf § 12 Abs. 1 SPG ist materielle Hilfe, die als Vorschuss im Hin- blick auf entsprechende Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privat- versicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter während eines Zeit- raums gewährt wird, für den rückwirkend Leistungen erbracht werden, höchstens im Umfang der Nachzahlung zurückzuzahlen. Entsprechend der Gesetzesbotschaft handelt es sich insbesondere um Fälle, wo die betref- fende Person Sozialversicherungsleistungen beantragt, aber noch nicht zu- gesprochen erhalten hat. Denkbar seien aber auch ausserhalb des Sozial- versicherungsrechts liegende Konstellationen etwa im Bereich des Obliga- tionenrechts wie Nachzahlungen aus Arbeits- oder Haftpflichtrecht. Das Gemeinwesen figuriere hier für die Zeit bis zur (rückwirkenden) Auszahlung als eine Art Bank, indem es zumindest teilweise Vorschussleistungen er- bringe (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, SPG, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 99.226, S. 23). Die Rückzahlung von bevorschussten Leistungen gemäss § 12 SPG ist zu unterscheiden von der Rückerstattung materieller Hilfe gestützt auf § 20 Abs. 1 SPG. Gemäss dieser Bestimmung ist die materiell unterstützte Per- son rückerstattungspflichtig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so- weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zuge- mutet werden kann. Sozialhilfeleistungen sind somit im Grundsatz zurück- zuerstatten, wenn eine Person sich wirtschaftlich erholt hat (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, a.a.O., Rz. 736, 795 ff.; WOLFFERS, a.a.O., S. 178 ff.; VOGEL, a.a.O., S. 193). Die Überbrückung mit materieller Hilfe, welche ent- sprechend § 12 Abs. 1 SPG im Hinblick auf in Aussicht stehende Leistun- gen Dritter erbracht wird, darf nicht damit gleichgesetzt werden. Die Rück- forderung von Vorschussleistungen erfolgt aufgrund der verzögerten Leis- -8- tungsausrichtung vorrangiger Dritter, um eine Leistungskumulation zu ver- hindern, wenn die unterstützte Person nachträglich Leistungen erhält (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, a.a.O., Rz. 789). 2.4. Wie erwähnt (vorne Erw. 2.3) bezieht sich somit § 12 Abs. 1 SPG in erster Linie auf Sozialhilfeleistungen, die im Hinblick auf zeitgleich geschuldete Leistungen Dritter ausgerichtet werden (Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2019.270 vom 5. November 2019, Erw. II/2; URS VOGEL, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 182). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist beispielsweise im Fall, dass sich aus einem Rechtsmittelverfahren des Sozialversicherungsrechts ein (rückwirkender) Anspruch auf Ergänzungsleistungen ergibt, zeitkongruent ausgerichtete materielle Hilfe als Vorschussleistung zu betrachten (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.346 vom 20. Dezember 2017, Erw. II/3.4). Die Leistungen müssen nicht nur zeitlich, sondern auch sach- lich miteinander übereinstimmen. Sachliche Kongruenz bedeutet, dass die Leistungen nur insoweit rückwirkend zu verrechnen sind, als sie auch – rechtzeitig eingetroffen – an die laufende Hilfe hätten angerechnet werden dürfen (WIZENT, Sozialhilferecht, a.a.O., Rz. 790, 792). 2.5. 2.5.1. Das Sozialhilfekonto von A._____ hatte am 14. Dezember 2021 folgenden Stand (BE.2022.079, Akten der Beschwerdestelle SPG, S. 22 ff.): Jahr Ausgaben Einnahmen Saldo Bemerkungen 2009 1'054.20 0.00 -1'054.20 Gesundheitskosten 2010 6'101.30 2'108.40 -3'992.90 Gesundheitskosten; Fr. 300.00 für Kleider 2011 755.45 2'973.60 +2'218.15 Gesundheitskosten 2012 1'673.60 575.05 -1'098.55 Gesundheitskosten; Fr. 762.35 für Kleider, div. 2013 2'205.55 1'387.20 -818.35 Gesundheitskosten; 450.00 für Kleider 2014 531.70 297.60 -234.10 Gesundheitskosten; 250.00 für Kleider 2015 0.00 363.60 +363.60 Gesundheitskosten 2016 367.40 62.40 -305.00 Gesundheitskosten 2017 672.80 0.00 -672.80 Gesundheitskosten 2018 206.30 276.60 +70.30 Gesundheitskosten 2019 254.45 47.40 -207.05 Gesundheitskosten 2020 1'911.10 959.10 -952.00 Gesundheitskosten 2021 334.75 224.25 -110.50 Gesundheitskosten Total 16'068.60 9'275.20 -6'793.40 2.5.2. Entsprechend dem Schreiben der JVA M._____ vom 1. Februar 2022 ha- ben Gefangene für ihre persönlichen Auslagen primär selber aufzukom- -9- men; dazu gehörten insbesondere die Gesundheitskosten. Die betreffen- den Kosten würden von der zuständigen externen Stelle getragen und im Nachhinein vom Zweckkonto zurückgefordert. Im vorliegenden Fall hätte der Kostenträger für die Periode vom 1. Dezember 2020 bis 30. November 2021 Kosten von insgesamt Fr. 6'793.40 übernommen und dafür Fr. 2'500.00 zurückgefordert (BE.2022.079, Akten der Beschwerdestelle SPG, S. 19). Diese Darstellung trifft in dieser Form nicht zu. Wie sich aus vorstehender Aufstellung ergibt, handelt es sich beim Betrag von Fr. 6'793.40 um die am 14. Dezember 2021 bestehenden Sozialhilfeschul- den des Beschwerdeführers. Diese setzen sich überwiegend aus Gesund- heitskosten zusammen, die vom 7. November 2009 bis zum 8. Juli 2021 anfielen (BE.2022.079, Akten der Beschwerdestelle SPG, S. 22 ff.). Für den von der JVA M._____ als relevant erachteten Zeitraum vom 1. Dezem- ber 2020 bis 30. November 2021 fielen Kosten von Fr. 334.75 und Einnah- men von Fr. 224.25 an, woraus sich eine Schuld von Fr. 110.50 ergibt (aus- schliesslich auf Gesundheitskosten zurückzuführen; BE.2022.079, Akten der Beschwerdestelle SPG, S. 26). Im Schreiben vom 6. Dezember 2021 hatte die JVA M._____ ausgeführt, "saldiert werden sollen dabei primär die im Zeitraum vom 01.12.2020 – 30.11.2021 vom subsidiären Kostenträger finanzierten Gesundheitskosten (Selbstbehalte und Franchise) sowie SIL [= situationsbedingte Leistungen]" (BE.2022.079, Akten der Beschwerdestelle SPG, S. 30). Aus dem Be- schluss des Gemeinderats Q._____ vom 8. August 2022 folgt hingegen, dass seinerseits eine Tilgung von Sozialhilfeschulden bezweckt wird (vgl. nachfolgend Erw. 2.6). 2.6. Gemäss Vorinstanz ist die Gemeinde im Zeitraum vom 7. November 2009 bis 8. Juli 2021 (unter anderem) für Gesundheitskosten des Beschwerde- führers von insgesamt Fr. 5'176.80 aufgekommen; in diesem Umfang sei von Vorschussleistungen auszugehen (angefochtener Entscheid, Erw. II/2.7). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die über Jahre hinweg (grösstenteils nicht in der JVA M._____) angehäuften und von der Gemeinde Q._____ bezahlten Gesundheitskosten wurden nicht im Hinblick auf in Aussicht stehende Leistungen Dritter bzw. als Vorschuss- leistungen im Sinne von § 12 Abs. 1 SPG erbracht. Insofern ist die Situation nicht mit jenen Fällen vergleichbar, in denen eine (vorübergehend) unter- stützte Person sozialversicherungsrechtliche Leistungen, welche der So- zialhilfe vorgehen, beantragt und erst nach Beginn der Sozialhilfe über den Versicherungsanspruch entschieden wird bzw. eine entsprechende Aus- zahlung erfolgt. Es besteht auch keine Parallele zu den in der Botschaft erwähnten Nachzahlungen aus Arbeitsrecht (vorne Erw. 2.3); die Gesund- heitskosten wurden nicht über Jahre hinweg von der Sozialhilfe im Hinblick auf eine Rückzahlung aus dem Pekulium geleistet. Entsprechendes wird vom Gemeinderat auch nicht behauptet: Mit seinem umstrittenen Entscheid - 10 - bezweckt er die Rückerstattung von früher gewährter materieller Hilfe (vgl. insbesondere die folgenden Formulierungen im Beschluss vom 8. August 2022 [BE.2022.079, Akten der Beschwerdestelle SPG, S. 66 f.]: "im Rah- men der bezogenen Sozialhilfe", "seine Sozialhilfeschuld schmälern", "eine Schuldentilgung veranlasst", "Der Gemeinderat Q._____ hält daran fest, dass er […] den Pauschalbetrag von CHF 2'500.-- für geleistete Sozialhil- fezahlungen […] als Rückzahlung geltend macht"; vgl. zudem Schreiben vom 29. Juli 2022 [BE.2022.079, Akten der Beschwerdestelle SPG, S. 54] und Schreiben vom 12. September 2022 [BE.2022.110, Akten der Be- schwerdestelle SPG, S. 14 f.]). Dafür bietet § 12 SPG keine Grundlage. Entsprechend sind der angefochtene Beschwerdeentscheid und der erst- instanzliche Gemeinderatsbeschluss ersatzlos aufzuheben (§ 49 VRPG). 3. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 22. August 2024 und der Beschluss des Gemeinderats Q._____ vom 8. August 2022 sind demzufolge aufzuheben. Dies führt dazu, dass die Ge- meinde Q._____ den ihr am 2. Februar 2022 (Vermerk "Gesundheitskosten 12/20-11/21") im Rahmen der Saldierung des Zweckkontos überwiesenen Betrag von Fr. 2'500.00 (inkl. Zins) an den Beschwerdeführer bzw. an die JVA M._____ zugunsten des Zweckkontos des Beschwerdeführers zu- rückzuerstatten hat. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen. Den Behörden werden grundsätzlich keine Verfahrens- kosten auferlegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Somit gehen diese zu Lasten des Kantons. Dies gilt sowohl im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch vor der Beschwerdestelle SPG. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 2. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 22. August 2024 und der Beschluss des Gemeinderats Q._____ vom 8. August 2022 aufgehoben. - 11 - 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG den Gemeinderat Q._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 11. Dezember 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: Michel C. Müller