Auf den von den Beschwerdeführern beantragten Augenschein sowie eine (Zeugen-)Befragung des vormaligen Bauressortvorstehers des Gemeinderats R._____ (vgl. Replik, S. 15 Rz. 30, S. 18 Rz. 37, S. 19 Rz. 38) kann aus den bereits in den Erw. 2.3.2, 4.2.3 und 4.3.3.2 vorne dargelegten Gründen auch von Seiten des Verwaltungsgerichts in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.