5. Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat weder Gehörsverletzungen begangen, noch den relevanten Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt oder bei der Verweigerung einer Ausnahmebewilligung für die streitgegenständlichen zonenfremden Umgebungsgestaltungselemente und für den Auffangtank sowie der Bestätigung der erstinstanzlichen Rückbauverpflichtungen das materielle Bau- und Raumplanungsrecht unrichtig angewandt.