Nachdem die Beschwerdeführer gemäss der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 26. Mai 2023 den Auffangtank ohne weiteres hätten zurückbauen müssen, verletzt der diesen Punkt korrigierende Entscheid der Vorinstanz, wonach der Auffangtank unter bestimmten Bedingungen geduldet wird respektive nur zurückgebaut werden muss, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, das Verschlechterungsverbot (§ 48 Abs. 2 VRPG) selbstverständlich nicht. Dass nur eine Verwendung des Tanks für die Bienenhaltung geduldet wird, ist nicht zu beanstanden. Für eine andere - 32 -