4.2.3 vorne widerlegten Sicherheitsbedenken im Hinblick auf Bienenhaltungsanlagen ohne Einfriedung und ihren finanziellen Interessen zudem nichts vor, was einer Beseitigung der Anlagen und Wiederbegrünung entgegenstehen könnte. Ein gutgläubiges Handeln der Beschwerdeführer lässt sich zumindest insoweit ausschliessen, indem von ihnen nicht geltend gemacht wird, sie hätten sich bei der kommunalen Baubehörde vorgängig über die Bewilligungspflicht dieser baulichen Massnahmen erkundigt.