Die Vorinstanz hat die angeordneten Rückbaumassnahmen zu Recht als verhältnismässig beurteilt. Dass die Beschwerdeführer in Bezug auf die an der Stützvorrichtung vorgenommenen Änderungen (Ersatz der Bahnschwellen durch Granitsteine) allenfalls nicht eigenmächtig handelten, sondern immerhin eine Anfrage an die unzuständige kommunale Baubehörde richteten, ändert an der Ausgangslage nichts. Die Massnahmen liegen so oder so im höherwertigen Interesse an einer möglichst natürlichen Umgebung der Bienenhäuser und einem weitgehend intakten Landschaftsbild. Die natürliche Umgebung und das Landschaftsbild werden durch die rückzubauenden Umgebungsgestaltungselemente trotz weiterer das Land-