rungen der Offerte Nr. 23020 eines Gartenbauunternehmens vom 3. August 2023 (Vorakten, act. 49) vermögen diese Annahme nicht zu entkräften. Im Gegenteil belegen sie, dass eine Hangsicherung nicht zwingend einer Stützmauer bedarf, sondern eine "neu modellierte Böschung" diesen Zweck ebenfalls erfüllen würde. Der dadurch angeblich bewirkte massive Eingriff in die Landschaft muss weder für den Natur- noch den Landschaftsschutz nachteilig sein. Inwiefern die Anlage einer Böschung anstelle einer Stützmauer aus Granitsteinquadern den Verlauf von unterirdischen Leitungen über die Bauphase hinaus stören könnte, ist nicht nachvollziehbar.