Der jahrzehntelange Bestand der Umgebungsgestaltungselemente stellt auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) keinen Grund für einen Rückbauverzicht dar. Das Interesse an einem möglichst effizienten Landschafts- und Naturschutz nimmt im Laufe der Zeit nicht ab, solange sich der naturgegebene Zustand wiederherstellen lässt. Es ist ohne weiteres möglich, die Granitsteinquader zu entfernen und an deren Stelle eine mit Magerwiese bepflanzte Böschung nach Massgabe des ursprünglichen Terrainverlaufs oder allenfalls etwas steiler zu errichten.