4.4.3. Mit Bezug auf die angebliche Treuwidrigkeit der angeordneten Rückbaumassnahmen kann auf die Ausführungen in Erw. 4.3.3.2 vorne verwiesen werden, wonach die Beschwerdeführer im Hinblick auf die Bewilligungsfreiheit oder Bewilligungsfähigkeit von Änderungen an vorbestehenden Umgebungsgestaltungselementen und den Fortbestand derselben und des Auffangtanks (der unter der Bedingung der Dichtigkeit und Wiederaufnahme der Bienenhaltung jedoch weiterhin geduldet wird) mangels einer Vertrauensgrundlage (Auskunft oder langjährige Duldung durch die zuständige kantonale Baubewilligungsbehörde) keinen Vertrauensschutz geniessen.