Eine überflüssige Bestimmung sei nicht erforderlich und somit unverhältnismässig. Die Resolutivbedingung der Bienenhaltung sei insofern unzulässig, als der Auffangtank der gewässerschutzkonformen Entwässerung der Bauparzelle diene, eine den Bienenhäusern zudienende Hilfsbaute/-anlage sei und ein Beseitigungsvorbehalt auch für die Bienenhäuser selbst unzulässig sei.