Die Duldung des Auffangtanks werde mit einer unzulässigen resolutiv bedingten Nebenbestimmung (Dichtigkeit und Wiederaufnahme der Bienenhaltung) verknüpft, die das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) verletze. Die Bestimmung, dass der Tank für dessen Weiternutzung dicht sein müsse, sei zudem obsolet, weil schon die Gewässerschutzgesetzgebung (Art. 6 ff. des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz vom 24. Januar 1991 [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]) derlei vorgebe. Eine überflüssige Bestimmung sei nicht erforderlich und somit unverhältnismässig.