Eine vorläufige Duldung des rechtswidrigen Zustands sei lediglich in Bezug auf den Abwassertank gerechtfertigt. Eine Rückbaufrist von drei Monaten sei üblich und verhältnismässig. 4.4.2. Demgegenüber berufen sich die Beschwerdeführer auf die Unverhältnismässigkeit und Treuwidrigkeit der angeordneten Rückbaumassnahmen. Es werde ein Rückbau von Bauten und Anlagen verlangt, die wohl schon seit dem Bau des Schützenhauses in den 1940er- und 1950er-Jahren, spätestens aber seit dem Bau der Bienenhäuser im Jahr 1973 bestünden.