Eine mildere Massnahme als ein vollständiger Rückbau, mit der das Ziel (des Landschafts- und Naturschutzes) gleichermassen erreicht werde, sei nicht ersichtlich. Dass der Rückbau mit Kosten von rund Fr. 25'000.00 verbunden sei und damit Investitionen zunichte gemacht würden, hätten sich die Beschwerdeführer durch ihr eigenmächtiges Vorgehen selbst zuzuschreiben und stehe einem Abbruch nicht entgegen. Die gewichtigen öffentlichen Interessen am Rückbau überwögen das private Interesse der Beschwerdeführer an der Beibehaltung der Umgebungsgestaltungselemente. Eine vorläufige Duldung des rechtswidrigen Zustands sei lediglich in Bezug auf den Abwassertank gerechtfertigt.