4.4. 4.4.1. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führte die Vorinstanz in Erw. 3 des angefochtenen Entscheids aus, die Umgebungsgestaltungselemente stellten eine schwerwiegende Beeinträchtigung der doppelt geschützten, besonders empfindlichen Landschaft dar. Die Abweichung vom Erlaubten und das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands seien daher besonders gross. Eine mildere Massnahme als ein vollständiger Rückbau, mit der das Ziel (des Landschafts- und Naturschutzes) gleichermassen erreicht werde, sei nicht ersichtlich.