bzw. vormaliges Baudepartement). Aus den Plänen der amtlichen Vermessung oder den bewilligten Bauplänen gehen weder die Umgebungsgestaltungselemente noch der Auffangtank hervor (siehe dazu schon Erw. 3.2 und 4.3.3.1 vorne). Als Sorgfaltsmassstab für das Kennenmüssen von baurechtswidrigen Zuständen auf Grundstücken ausserhalb der Bauzone darf schliesslich nicht verlangt werden, dass die zuständige kantonale Baubehörde von sich aus und systematisch (z.B. anhand von Luftbildern) nach solchen Zuständen forscht.