6.1 mit weiteren Hinweisen). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil die Beschwerdeführer bei ihren Schilderungen dazu, dass die kantonalen Behörden den baulichen Zustand der Parzelle Nr. ccc (vormals Nr. bbb bzw. aaa) gekannt hätten, konkret nur die vormalige Landwirtschaftsdirektion erwähnt, die mit der (Bewilligung der) Abparzellierung befasst und daher nicht einmal notwendigerweise über die Errichtung von Umgebungsgestaltungselementen und eines externen Auffangtanks (nebst den Bienenhäusern) orientiert war, nicht hingegen die für Baubewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zuständige kantonale Behörde (BVU