Erst nach den vorgenommenen baulichen Änderungen erfolgte behördliche Auskünfte, beispielsweise beim Augenschein vom 4. November 2021 (von Vertretern der Abteilung für Baubewilligungen) getätigte Äusserungen (vgl. Replik, S. 13 Rz. 27), können bei den Beschwerdeführern von vornherein kein Vertrauen in die Zulässigkeit der Änderungen begründet haben.