vom Bauressortvorsteher der Anschein erweckt, er habe die Frage der Baubewilligungspflicht mit der Abteilung für Baubewilligungen erörtert, auch wenn er sich diesbezüglich eher vage ausdrückte und von einem Kontakt mit dem damals zuständigen Projektleiter Baugesuche, Herr D._____, sprach. Der betreffende Mitarbeiter selbst würde sich nach zehn Jahren wohl kaum mehr zuverlässig an eine konkrete mündliche Auskunft und die geschilderten Umstände der Anfrage erinnern können. Von daher durfte die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung der angebotenen Zeugen verzichten.