22, Beilage 4, S. 3 f.). Bei diesem Kiesplatz kann die Wiederherstellung des rechtmässigen (nicht etwa: des vorbestehenden) Zustands sodann nur darin bestehen, diese Fläche wieder mit standortgerechter Magerwiese zu begrünen. Ein allfälliges Recht auf Duldung des angeblich seit 1964 vorbestehenden Kiesplatzes hätten die Beschwerdeführer spätestens mit der Neugestaltung dieses Bereichs, allenfalls schon zuvor wegen Wegfalls eines ununterbrochenen Interesses am Bestand der Anlage im Sinne von Art. 42 Abs. 4 RPV verloren (vgl. Erw. 4.2.3), nachdem der Platz zeitweise mit Gras überwachsen gewesen und nicht mehr unterhalten worden sei (Vorakten, act. 22, Beilage 4, S. 4 oben).