4.4.1 mit weiteren Hinweisen). Wesentliche Änderungen der Bausubstanz oder der Nutzung setzen eine neue Verwirkungsfrist in Gang (BGE 147 II 309, Erw. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_89/2025 vom 30. September 2025, Erw. 2.2). Der Ersatz von Eisenbahnschwellen durch Granitsteinquader geht klar über eine bewilligungsfreie Unterhaltsmassnahme hinaus und stellt einen wesentlichen Eingriff in die bauliche Substanz dar. Infolgedessen ist bezüglich der heutigen Stützmauern aus Granitsteinquadern von einem erst rund zehnjährigen Bestand auszugehen. Damit stünde eine allfällige 30-jährige Verwirkungsoder Verjährungsfrist der Beseitigung dieser Stützmauern nicht entgegen.